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Bafög-ABC

Aktualisierungsantrag

Die Höhe der BAföG-Leistungen wird unter anderem nach dem Einkommen der Eltern und bzw. des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes berechnet (z. B. Beginn des BWZ 1.4.2005 = Einkommen aus 2003). Sollte sich das Einkommen zwischenzeitlich wesentlich vermindert haben, z. B. durch Arbeitslosigkeit, Rentenbezug o.Ä., gibt es die Möglichkeit, gem. § 24 Abs. 3 BAföG einen Antrag auf Aktualisierung zu stellen (Formblatt 7). Über die genauen Bedingungen sollten Sie sich vor Antragstellung auf jeden Fall im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Anrechenbares Einkommen der Unterhaltspflichtigen

Die Eltern und/oder der Ehegatte sind grundsätzlich verpflichtet, das Studium zu finanzieren (Ausnahme siehe unter: Elternunabhängige Förderung ). Die Höhe der BAföG-Leistungen richtet sich also nach dem Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes Nach Abzug verschiedener Freibeträge wird ermittelt, ob und welcher Betrag vom Bedarfssatz abzuziehen ist. Da die BAföG-Berechnung sich immer nach dem individuellen Einzelfall richtet, sollten Sie sich sich in jedem Fall im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen. Es besteht auch, z. B. unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides, die Möglichkeit zu einer Probeberechnung. Im übrigen steht auch ein Rechner unter www.das-neue-bafoeg.de zur Verfügung. Hinweis: Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einen Antrag zur Fristwahrung zuerst formlos zu stellen.

BAföG-Berechtigung

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz enthält jedoch einige Einschränkungen, z. B. bezüglich der Altergrenze, der Staatsangehörigkeit, bei Zweitausbildungen, nach einem Studienabbruch und einem damit vollzogenen Fachrichtungswechsel, die eine Förderung nur noch unter Anwendung von Ausnahmevorschriften zulassen.

Bewilligungszeitraum

Gemäß § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Über einen Antrag wird in der Regel für 2 Semester, d. h. für 12 Monate entschieden. Sollte der Bewilligungszeitraum in einem Fall kürzer ausgefallen sein, so fragen Sie bitte bei uns nach.

Bildungskredit

Informationen zum Bildungskredit finden Sie unter www.bundesverwaltungsamt.de oder unter www.das.neue.bafoeg.de.

Darlehensteilerlasse

Ausbildungsförderung wird in aller Regel zu 50 v.H. als Zuschuss und zu 50 v.H. als unverzinsliches Darlehen geleistet. Das Darlehen ist 5 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückzuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Darlehensteilerlass möglich, so bei vorzeitiger Rückzahlung, Beendigung des Studiums vor Ende der Regelstudienzeit, Zugehörigkeit zu den Prüfungsbesten usw. Der Teilerlass setzt in der Regel einen Antrag voraus, der nach Erhalt des Rückzahlungsbescheides in einer bestimmten Frist beim Bundesverwaltungsamt zu stellen ist. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Wichtige Informationen hierzu unter www.bundesverwaltungsamt.de oder www.das.neue.bafoeg.de.

Was ist beim Thema Erwerbstätigkeit von Studierenden zu beachten?

Beim Thema "Studium und Erwerbstätigkeit" sind verschiedene Formen möglich und es kommen spezifische Regelungen zum Einsatz. Zu unterscheiden ist zwischen: Kurzfristiger Beschäftigung: Wenn ein Beschäftigungsverhältnis max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauert, fallen keinerlei Beiträge für die Sozialversicherung an. Minijob: Hier zahlen Studierende keine Steuern oder Sozialabgaben. Der Arbeitgeber hat eine Pauschalbetrag an die Minijob Zentrale abzuführen. Dies sind 30% des Lohns. Höherer Verdienst als 400 Euro pro Monat: Eine studentische Krankenversicherung ist möglich, wenn nicht mehr als 20 Stunden pro Woche im Semester gearbeitet wird. Es besteht zudem Rentenversicherungspflicht und der Beitrag kann bis zu 9,75% betragen. In die Arbeitslosenversicherung muss nur eingezahlt werden, wenn mehr als 20 Stunden pro Woche im Semester gearbeitet wird. Es muss eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Solange das Arbeitsentgelt unter dem Freibetrag von 7664 Euro im Jahr bleibt, erhalten Sie die Lohnsteuer im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zurück. Jobben in den Ferien: In den Ferien können Studierende ohne Rücksicht auf die Höhe der Wochenarbeitsstunden arbeiten. Es ist möglich in der studentischen Krankenversicherung zu bleiben, es fallen keine Beiträge in der Arbeitslosenversicherung an. Rentenversicherung schlägt mit 9.75 % zu Buche, wenn ein Einkommen von 400 Euro im Monat überschritten wird.

Fachrichtungswechsel

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird Ausbildungsförderung gem. § 7 Abs. 3 BAföG für eine andere Ausbildung nur dann geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel/Studienabbruch ein "wichtiger" oder "unabweisbarer Grund" besteht. Als wichtige Gründe gelten z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung oder ein schwer wiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Wenn der Wechsel/Abbruch bis zum Beginn des 3. Semesters erfolgt, wird bei erstmaligem Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Achtung: Ein "wichtiger Grund" wird nur bis zum Ende des dritten Semesters anerkannt. Danach kann nur noch ein unabweisbarer Grund anerkannt werden. Außerdem kommt es auf die Unverzüglichkeit des Wechsels an. Deshalb: Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin beraten, bevor Sie einen Fachrichtungswechsel oder den Abbruch Ihres Studiums vollziehen, wenn Sie auf BAföG-Leistungen angewiesen sind. Gefährden Sie nicht Ihre Förderung!

Härtefreibetrag

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten gem. § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Freibetrag gewährt werden. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b Einkommensteuergesetz sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig ist. Achtung: Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag gewährt, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Antragsformulare liegen zur Abholung bereit bzw. werden auf Anforderung zugeschickt. Weitere Informationen unter www.das.neue.bafoeg.de.

Was gibt es beim Thema Krankenversicherung zu beachten?

Studierende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Es besteht die Möglichkeit bis zum 25. Lebensjahr (zuzüglich Wehr- oder Zivildienst) beitragsfrei über die Eltern familienversichert zu bleiben. Dabei darf aber das Gesamteinkommen 345 Euro im Monat nicht überschreiten. Die Beitragshöhe in den gesetzlichen Krankenversicherungen beträgt ansonsten einheitlich 54, 52 Euro. Die Pflichtversicherung unterliegt einer zeitlichen Begrenzung und endet entweder mit dem 14. Fachsemester oder mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich Nach dem Ablaufen der studentischen Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Die Kosten belaufen sich auf 105 bis 120 Euro pro Monat. Eine private Krankenversicherung ist auf Antrag ausschließlich in den ersten drei Monaten des Studiums möglich. Diese Befreiung lässt sich allerdings nicht rückgängig machen, während des gesamten Studiums ist keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung mehr möglich.

Leistungsnachweis

Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Fachrichtung geeignet sind. Dieses wird allerdings einmal während Ihres Studiums überprüft. Deshalb gibt es gem. § 48 BAföG vom 5. Fachsemester an nur noch BAföG nach Vorlage: eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zwischenprüfungszeugnisses der Hochschule oder einer Bescheinigung der Hochschule auf Formblatt 5, dass die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden. Wer diese Bescheinigung ausstellt, erfahren Sie in Ihrem Fachbereich/Ihrer Fakultät oder bei Ihrem BAföG-Berater. Sollten Sie diese Bescheinigung nicht bekommen können, lassen Sie sich hinsichtlich einer weiteren Förderung im BAföG-Amt beraten.

Vorabentscheidung

Auf formlosen Antrag hin entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung gem. § 46 Absatz 5 BAföG dem Grunde nach vorab, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung im Ausland, weitere Ausbildung, andere Ausbildung und Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze vorliegen vorliegen. Aber: Die Entscheidung gilt nur für die Hochschule für die das Amt zuständig ist und die Ausbildung muss binnen eines Jahres nach Antragstellung aufgenommen werden.

Vorausleistungen

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, d. h., zahlen sie den angerechneten Unterhaltsbetrag von ihrem Einkommen nicht oder nicht in voller Höhe und ist dadurch die Durchführung der Ausbildung gefährdet, kann unter bestimmten Umständen ein so genannter Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG gestellt werden. Das Formblatt kann unter www.das.neue.bafoeg.de heruntergeladen und Ausgedruckt werde. Wichtig: Vor Antragstellung in jedem Fall beraten lassen. Im Übrigen erfolgt durch das Amt immer eine Anhörung der Unterhaltspflichtigen.

Wann können Studierende Wohngeld erhalten?

Wohngeld können Studierende beantragen, wenn im Grunde nach kein Bafög zusteht, z.B. bei einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Eine Ausnahme ist möglich, wenn Bafög komplett als Darlehen gezahlt wird oder bei alleinerziehenden Studierenden. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Einkommen, der Familiengröße und der Miete. Wichtig ist, das ein realistisches Einkommen nachgewiesen wird. Sonst wird kein Wohngeld bewilligt. Mitglieder von Wohngemeinschaften müssen glaubhaft versichern, das sie getrennt wirtschaften.

Vermögen des Auszubildenden

Zu Ihrem Vermögen zählt alles, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen: Sparguthaben, Bausparguthaben, Aktien, Immobilien ...! Füllen Sie daher die Angaben in Formblatt 1 immer und richtig aus. Hinweis: Infolge geänderter gesetzlicher Vorgaben erfolgt eine automatische Abgleichung der vom Bundesamt für Finanzen gesammelten Daten mit den Daten der BAföG-Ämter. Das heißt: Den BAföG-Ämtern werden regelmäßig Informationen dazu übermittelt, ob BAföG-Empfänger/innen Freistellungsaufträge in Anspruch nehmen und Zinserträge aus Kapitalvermögen erzielen. Freistellungsaufträge dienen zur steuerlichen Freistellung von Zinsgewinnen aus Kapitalvermögen im Rahmen gesetzlicher Höchstgrenzen.

end faq


Hinweis:
Unter der Telefonnummer: 0800 – 223 63 41 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk eine gebührenfreie Hotline zum Thema BAföG an. Montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr erhalten Sie hier Informationen und Hilfe bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
 

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Das Motto für das Abendbuffet vom 14.05.2012 - 18.05.2012 lautet: "Fischwoche", zusätzlich gibt es Tortillas zum Selberbauen.