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Wie hoch sind die Bedarfssätze?

Die Bedarfssätze für Auszubildende an Hochschulen, umgangssprachlich auch: Förderungshöchstbeträge, richten sich nach den §§ 13 und 13 a BAföG und sind individuell hoch. Seit Inkrafttreten des 23. BAföG-Änderungsgesetz gelten neue Bedarfssätze: 

BAföG-Bedarfssätze
Studierende in Deutschland bzw. EU-Ausland
außerhalb wohnend bei Eltern wohnend
Grundbedarf
(Grundbedart und Wohnpauschale)
597 € 422 €
Durchlaufende Posten:
Krankenversicherrung (gesetzl. KV) 62 € 62 €
Pflegeversicherung 11 € 11 €
Maximalförderung 670 € 495 €

Auszubildende mit Kindern können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind.
(bei Zusammenleben mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) 

Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG - Förderung?

Die Höhe der BAföG - Förderung hängt vom Einkommen der Eltern und/ oder des Ehegatten ab. Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung des BAföG sind die Einkommensverhältnisse der Eltern/Ehegatten im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Beispiel: Beginn des Bewilligungszeitraumes 1. Oktober 2008 = Einkommensverhältnisse Kalenderjahr 2006.

Vom Einkommen Ihrer Eltern und/oder des Ehegatten werden unterschiedlich hohe und unterschiedlich viele BAföG - Freibeträge abgezogen. Dies hängt vom Familienstand der Eltern, der Zahl Ihrer Geschwister und deren Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen an Großeltern usw. ab. (Auch die Freibeträge wurden zum Wintersemester 2008/2009 angehoben.) Weiterhin können auf besonderen Antrag außergewöhnliche Belastungen, wie sie das Einkommensteuergesetz vorsieht, gegebenenfalls berücksichtigt werden. Feste Einkommensgrenzen existieren nicht.

Der Freibetrag von Ihrem eigenen Einkommen in Höhe von 255 € monatlich netto entspricht monatlich 400 € brutto, d.h. ein Mini - Job ist möglich, ohne dass sich die Höhe der BAföG - Förderung verändert. Wird z.B. nur in den Semesterferien gejobbt, ist der Bruttobetrag von 4.800 EUR im BAföG - Bewilligungszeitraum (von 12 Monaten) maßgebend.

Wichtig: Auch Waisenrenten, Waisengelder, andere Ausbildungsbeihilfen u.ä., gelten als Einkommen des/der Auszubildenden.

 

Wann wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt?

Das Einkommen der Eltern wird in der Regel nicht berücksichtigt, wenn Sie bei Beginn des Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder bei Beginn des Studiums nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.

Wichtig: Erwerbstätig heißt, dass Sie soviel verdient haben müssen, dass Sie sich ohne Inanspruchnahme Ihrer Eltern selbst unterhalten konnten (aktuell 614,40 € monatlich - Stand: 11/2008).

Elternunabhängige Förderung wird auch geleistet, wenn Sie bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hatten.

Wichtig: Wenn Sie ein Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen, können Sie nur Förderung erhalten, wenn Sie die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG erfüllen.

Bei elternunabhängiger Förderung sind Einkommenserklärungen der Eltern nicht mehr erforderlich. Das Einkommen des Ehegatten wird aber immer angerechnet.


Hinweis:
Unter der Telefonnummer: 0800 – 223 63 41 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk eine gebührenfreie Hotline zum Thema BAföG an.

Montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr erhalten Sie hier Informationen und Hilfe bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

 

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